Statuten

Statuten NVM

Die aktuellen Statuten zum herunterladen.


I.       Name, Sitz und Zweck

Art. 1.   Unter dem Namen Natur- und Vogelschutz Münchenbuchsee und Umgebung NVM besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Münchenbuchsee.

Art. 2.   Aus Achtung vor dem Leben und um die Lebensgrundlagen für den Menschen zu erhalten, setzt sich der Verein zum Ziel:

-       unsere Natur- und Kulturlandschaft, im besondern ihre charakteristischen Lebensräume zu erhalten, pflegen und zu gestalten.

-       der vermeidbaren Zerstörung oder Schädigung der Naturgüter, im Besonderen der Pflanzen und Tiere, des Bodens, des Wassers und der Luft entgegenzuwirken.

Art. 3.   Der Verein sucht diese Ziele zu erreichen durch:

-       Förderung des Natur- und Landschaftsschutzgedankens sowie des Umweltbewusstseins bei der Bevölkerung, insbesondere der Jugend.

-       Einsatz für die Erhaltung und Neuschaffung von biologisch reichhaltigen Lebensräumen und Naturobjekten sowie deren Pflege und Gestaltung.

-       Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen, Behörden, Schulen und der Landwirtschaft.

-       Stellungnahme zu sachpolitischen Fragen in Gemeinde und Region, bei welchen Natur- und Landschaftsschutz von Bedeutung sind.

-       Weiterbildung der Mitglieder durch Exkursionen, Vorträge, Kurse usw.

Art. 4.   Der Verein ist eine Sektion des Berner Vogelschutz BVS und somit auch des Schweizerischen Vogelschutz SVS.
Er ist auch Mitglied von Pro Natura.


II.     Mitgliedschaft und Mittel

Art. 5.   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich zu den in Art. 2 genannten Zielen bekennen.

Art. 6.     Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein und/oder den Natur- und Vogelschutz besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 7.     Beitritte und Austritte sind jederzeit möglich, sie sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorstand die Aufnahme eines neuen Mitglieds verweigern.

Art. 8.     Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
Wer den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, verliert die Mitgliedschaft.

Art.  9.     Bei Wahlen und Abstimmungen haben juristische Personen nur eine Stimme.

Art. 10.   Mitgliederbeiträge werden pro Kalenderjahr erhoben, nach dem 1. Juli Eintretende bezahlen für das laufende Jahr den halben Betrag.
Die Festlegung der Beiträge obliegt der Hauptversammlung.

Art. 11.   Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus Mitglieder-beiträgen, freiwilligen Spenden und Legaten, Zuwendungen der öffentlichen Hand und Erträgnissen aus Aktionen zur Finanzierung von Naturschutzaufgaben.


III. Organe des Vereins

Art. 12.   Die Vereinsorgane sind Hauptversammlung (HV), Vorstand und Rechnungsrevisoren.

Art. 13.   Die ordentliche HV findet einmal jährlich statt und muss den Mitgliedern unter Angabe der Geschäfte mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Anträge zuhanden der HV müssen dem Vorstand 30 Tage vorher eingereicht werden.

Art. 14.   Der ordentlichen HV obliegen die folgenden Geschäfte:

-       Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren.

-       Abnahme des Protokolls der letzten HV, der Jahresrechnung, der Jahresberichte und des nächsten Voranschlages.

-       Festlegung von Mitgliederbeiträgen und der Ausgabenkompetenz des Vorstandes.

-       Beschlussfassung über Anträge und Rekurse, über  Statutenänderungen und Vereinsauflösung, über Beitritt zu anderen Organisationen und über Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 15.   Ausserordentliche HV werden vom Vorstand einberufen, wenn wichtige und dringende Geschäfte es erfordern, oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich und mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte es verlangen.

Art. 16.   Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt.

Art. 17.   Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Für Wahlen gilt zuerst das absolute, dann das relative Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 18.   Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und besorgt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung zustehen. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert der Vorstand sich selbst. Der Vorstand ist befugt, während der Amtszeit ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen.

Art. 19.   Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

Art. 20.   Die zwei Rechnungsrevisoren haben nach der Prüfung der Rechnung der HV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

Art. 21.   Die Amtsdauer aller Gewählten beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.


IV.   Schlussbestimmungen

Art. 22.   Für Statutenänderungen ist die absolute, für die Vereinsauflösung die Zweidrittels-Mehrheit der an der HV anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 23.   Im Falle einer Auflösung des NVM werden Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, zugewendet. Eine Fusion ist nur mit einer anderen steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz möglich.

Art. 24.   Diese Statuten wurden von der HV am 13. Februar 2015 genehmigt und ersetzen alle früheren Statuten. Sie treten sofort in Kraft.

Im Namen des Vorstandes

                                                        sign. Pascal König   Co-Präsident                                                                Erich Lang    Co-Präsident